§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Ballspielclub 1918 Eslohe“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Eslohe.
Die Anschrift des Geschäftsführers ist gleichzeitig die Anschrift des Vereins.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweckbestimmung

1. Der „Förderverein Ballspielclub 1918 Eslohe“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle und bei Bedarf materielle Förderung des Ballspielclub 1918 Eslohe e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Meschede unter der Vereinsregister-Nr. VR 620. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Sports.

3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

6. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

3. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

5. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der gültigen Satzung gegenüber dem Vorstand zu beantragen.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.

3. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins.

5. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

6. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge und Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

·         Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten

·         Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr

·         Entlastung des Vorstands

·         Wahl des Vorstands

·         Festsetzung der Beitragsordnung

·         Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem

          vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des

          Vereins sein dürfen

·         Ernennung von Ehrenmitgliedern

·         Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher in schriftlicher Form durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:Bericht des VorstandsBericht der KassenprüferEntlastung des VorstandsWahl des VorstandsWahl der/des KassenprüfersFestsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von BeitragsordnungenBeschlussfassung  über vorliegende Anträge

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf Wunsch beim Vorsitzenden eingesehen werden. 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst  ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzende(r)Sponsorenbeauftragte/r und 2. Vorsitzende/r in PersonalunionKassierer/in und Schriftführer/in in Personalunion

Der Vorstand kann in seiner Arbeit durch bis zu 4 Beisitzer/innen unterstützt werden.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Um einen alternierenden Wahlrhythmus zu gewährleisten, kann die Dauer auf 1 oder 2 Jahre verringert werden. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Um einen alternierenden Wahlrhythmus zu gewährleisten, kann die Dauer auf 1 Jahr verringert werden.

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

4. Zahlungsanweisungen über 500 € kann die/der Kassierer/in nur in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vornehmen.

5.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die Sponsorenbeauftragte/r, und der/die Kassierer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

6. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Um einen alternierenden Wahlrhythmus zu erreichen, kann die Dauer auf 1 Jahr verringert werden. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen vollständig an den Ballspielclub 1918 Eslohe e.V.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 10.03.2006 beschlossen und tritt umgehend in Kraft. 

 

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